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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Nordmazedonien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 115/1961 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist.
Schlagworte
Exekution