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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Nordmazedonien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 310/1962 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat vorzulegen:
1. eine mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel versehene Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches mit einer Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung oder der Vollstreckbarkeit des Vergleiches;
2. gegebenenfalls eine Bestätigung über die Bewilligung der Begünstigungen, die im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht);
3. bei Versäumnisentscheidungen eine Bestätigung des Gerichtes über den Zeitpunkt und die Art der Zustellung der Ladung;
4. Übersetzungen sämtlicher Geschäftsstücke in eine der Amtssprachen des Vertragschließenden Staates, bei dessen Gericht der Antrag eingebracht wird. Die Richtigkeit der Übersetzungen muß von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
Anmerkung
Zu Z 4: Amtssprachen in Jugoslawien sind serbokroatisch, slowenisch und mazedonisch.
Schlagworte
Antragsunterlagen, Verfahrenshilfe