Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 10.09.1965 · idF BGBl. Nr. 267/1965 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Ist ein Ersuchen an eine unzuständige Behörde gerichtet worden, so hat diese das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzutreten und die ersuchende Behörde hievon unverzüglich zu verständigen.