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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 30.04.1966 · idF BGBl. Nr. 37/1966 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Ist durch die Entscheidung über mehrere Ansprüche entschieden worden, sind jedoch die Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Vollstreckung nur hinsichtlich der Entscheidung über einen oder mehrere dieser Ansprüche erfüllt, so ist die Entscheidung in diesem Ausmaß anzuerkennen oder zu vollstrecken (für vollstreckbar zu erklären).