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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung 1
Art. 6neu
in Kraft ab 13.01.1968 · idF BGBl. Nr. 27/1968 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 auszustellen. 1)
Er notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Beitrittsurkunde oder bei der Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens. Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden eintritt.
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1) Für Österreich siehe BGBl. Nr. 28/1968.