Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
Staatsnotariate und Vormundschaftsbehörden
Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf die Gerichte beziehen, sind sinngemäß auf die Staatsnotariate und auf die Vormundschaftsbehörden der Sozialistischen Republik Rumänien anzuwenden.