Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 25.04.1969 · idF BGBl. Nr. 112/1969 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Staatsnotariate und Vormundschaftsbehörden
Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf die Gerichte beziehen, sind sinngemäß auf die Staatsnotariate und auf die Vormundschaftsbehörden der Sozialistischen Republik Rumänien anzuwenden.