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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland 1
Art. 6neu
in Kraft ab 15.08.1969 · idF BGBl. Nr. 316/1969 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
AUFGABEN DER EMPFANGSSTELLE
(1) Die Empfangsstelle hat im Rahmen der vom Anspruchswerber erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches zu unternehmen; dazu gehört insbesondere eine vergleichweise Regelung des Anspruches und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung eines Unterhaltsverfahrens und die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen gerichtlichen Titels auf Leistung von Unterhalt.
(2) Die Empfangsstelle hat die Übermittlungsstelle auf dem laufenden zu halten. Kann sie nicht tätig werden, so hat sie der Übermittlungsstelle die Gründe hiefür mitzuteilen und die Unterlagen zurückzustellen.
(3) Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, ist bei der Entscheidung aller Fragen, die sich aus einer Klage oder einem Verfahren auf Leistung von Unterhalt ergeben, das Recht des Staates des Anspruchsgegners einschließlich des internationalen Privatrechts dieses Staates anzuwenden.