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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht 1
Art. 6neu
in Kraft ab 04.01.1972 · idF BGBl. Nr. 417/1971 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
Zur Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständige Stellen
(1) Die Empfangsstelle, bei der ein Auskunftsersuchen eingegangen ist, kann das Ersuchen entweder selbst beantworten oder es an eine andere staatliche oder an eine öffentliche Stelle zur Beantwortung weiterleiten.
(2) Die Empfangsstelle kann das Ersuchen in geeigneten Fällen oder aus Gründen der Verwaltungsorganisation auch an eine private Stelle oder an eine geeignete rechtskundige Person zur Beantwortung weiterleiten.
(3) Ist bei Anwendung des vorstehenden Absatzes mit Kosten zu rechnen, so hat die Empfangsstelle vor der Weiterleitung des Ersuchens der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, die private Stelle oder die rechtskundige Person anzuzeigen, an die das Ersuchen weitergeleitet werden soll; in diesem Falle gibt die Empfangsstelle der Behörde möglichst genau die Höhe der voraussichtlichen Kosten an und ersucht um ihre Zustimmung.
Anmerkung
Die im Abs. 3 angeführten Kosten sind vom ersuchenden Staat gemäß Art. 15 Abs. 1 zu ersetzen.