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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (UdSSR) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 30.04.1972 · idF BGBl. Nr. 112/1972 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Jeder der Vertragschließenden Teile ist berechtigt, gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter und ohne Anwendung von Zwang an seine eigene Staatsangehörigen, die sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles aufhalten, unmittelbar zustellen zu lassen.