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Fassungsvergleich zu Strafrechtsanpassungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafrechtsanpassungsgesetz 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 422/1974 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung ausschließlich eine Geldstrafe angedroht, so beträgt deren Obergrenze einen Tagessatz für je 1000 S der bisher angedrohten Geldstrafe, jedoch mindestens zwei Tagessätze und höchstens 360 Tagessätze.