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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen (Schweiz) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 14.12.1974 · idF BGBl. Nr. 717/1974 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
(1) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterliegt.
(2) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen einer Erklärung des Geschädigten (Antrag oder Ermächtigung), die nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich wäre, nicht berührt.