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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 02.10.1974 · idF BGBl. Nr. 521/1974 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der Überprüfung der Umstände, die die Zuständigkeit des Gerichtes des anderen Staates begründet haben, an die in der Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gebunden.