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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht 1
Art. 6neu
in Kraft ab 03.06.1975 · idF BGBl. Nr. 387/1975 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Bei nicht zugelassenen oder in mehreren Staaten zugelassenen Fahrzeugen tritt an die Stelle des innerstaatlichen Rechts des Zulassungsstaates das Recht des Staates des gewöhnlichen Standorts. Das gleiche gilt, wenn weder der Eigentümer noch der Halter noch der Führer des Fahrzeugs zur Zeit des Unfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatten.
Anmerkung
Kann ein „gewöhnlicher Standort“ des Fahrzeuges nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Unfallortes anzuwenden.