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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 17.05.1975 · idF BGBl. Nr. 217/1975 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und die Erledigung der Rechtshilfeersuchen können nicht deswegen abgelehnt werden, weil die Gerichte des ersuchten Staates zur Entscheidung über den Rechtsstreit ausschließlich zuständig sind.