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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 28.03.1975 · idF BGBl. Nr. 114/1975 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Prüfung des Vollstreckungsantrages hat sich auf die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen und auf die gemäß Artikel 5 beizubringenden Urkunden zu beschränken. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.