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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 339/1976 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Bei der Erledigung des Ersuchens wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf Verlangen angewendet, sofern dies mit dem Recht des ersuchten Staates nicht unvereinbar ist.