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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern 1
Art. 6neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 314/1980 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Die Rechtsordnung darf die Adoption eines Kindes nur zwei miteinander verheirateten Personen, ob sie nun gleichzeitig oder nacheinander annehmen, oder einer Person allein gestatten.
(2) Die Rechtsordnung darf nicht gestatten, daß ein Kind erneut angenommen wird, außer in einem oder mehreren der folgenden Fälle:
a) wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten des Annehmenden handelt;
b) wenn die Personen, die das Kind vorher angenommen hatten, gestorben sind;
c) wenn die frühere Adoption rückwirkend beseitigt worden ist;
d) wenn die frühere Adoption geendet hat.