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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 26.05.1980 · idF BGBl. Nr. 179/1980 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten werden Vertragsparteien des Protokolls durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung;
b) Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung, wenn die Ratifikation, Annahme oder Zustimmung nachfolgt.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(3) Dieses Protokoll kann nur von solchen Mitgliedstaaten des Europarats ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung unterzeichnet oder ratifiziert oder angenommen oder es kann ihm nur von solchen Mitgliedstaaten des Europarats zugestimmt werden, die zugleich oder vorher das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen haben.