Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
ZUSTELLUNGEN
Artikel 6
Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke haben die Behörde, von der das Schriftstück ausgeht, den Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des Schriftstücks anzugeben.