Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 304/1980 Art. 6↗RIS↗
ZUSTELLUNGEN
Artikel 6
Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke haben die Behörde, von der das Schriftstück ausgeht, den Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des Schriftstücks anzugeben.