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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 305/1980 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten. Nach Artikel 3 Abs. 1 sind Entscheidungen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinn der Artikel 7 bis 11 zuständig gewesen ist.