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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Polen) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 145/1980 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Bei der Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechts des ersuchten Staates vereinbar ist.