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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 248/1980 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
Auf Ersuchen des Staates, der das Urteil ausgesprochen hat, wird die Überwachung, die Vollstreckung oder die gesamte Urteilsvollstreckung, wie in Artikel 5 vorgesehen, von dem Staat durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet der Rechtsbrecher seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt.