Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Auf Ersuchen des Staates, der das Urteil ausgesprochen hat, wird die Überwachung, die Vollstreckung oder die gesamte Urteilsvollstreckung, wie in Artikel 5 vorgesehen, von dem Staat durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet der Rechtsbrecher seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt.