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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 75/1981 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel 2 und 5 zutreffen, welche den Schutz des Vertrages genießen und daher keine Gattungsbezeichnungen sind, werden in einem Übereinkommen angeführt, das von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten abzuschließen sein wird.