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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Tadschikistan) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 09.09.1991 · idF BGBl. Nr. 194/1982 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
In Anbetracht der Bedeutung, die einem zeitgerechten Rechtsschutz für die Ergebnisse der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit beigemessen wird, setzen die beiden Vertragspartner fest, daß die österreichischen und sowjetischen Organisationen bei der Verwirklichung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit selbständig, entsprechend der nationalen Gesetzgebung, entscheiden, ob die Erlangung von Schutzrechten an gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Schutzmarken oder anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums im eigenen Land und - im Einvernehmen - in dritten Ländern erforderlich ist.