Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe 1
Art. 6neu
in Kraft ab 16.03.1982 · idF BGBl. Nr. 190/1982 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden von Vertragsparteien sowie der Artikel 13 und 14
a) müssen der Antrag auf Verfahrenshilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der Empfangsstelle abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein;
b) muß jede Vertragspartei den Antrag auf Verfahrenshilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen auch dann entgegennehmen, wenn sie in Englisch oder Französisch abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.
(2) Die Mitteilungen aus dem Staat der Empfangsstelle können in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Staates oder in Englisch oder Französisch abgefaßt sein.
Anmerkung
Österreich hat die Anwendung des Abs. 2 lit. b ganz ausgeschlossen (vgl. Vorbehaltserklärung).