Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 14.08.1982 · idF BGBl. Nr. 293/1982 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
Eine „Veröffentlichung“ im Sinn dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Werkstücke zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.
Anmerkung
Dies entspricht etwa dem Begriff des „Erscheinens“ im Sinne des § 9 Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.