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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (BR Jugoslawien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 6↗RIS↗
Geschäftsweg
Artikel 6
(1) Soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Schriftverkehr in den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem für Justiz zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits. Auf diesem Weg verkehren auch die Justizbehörden miteinander.
(2) In dringenden Fällen können Ersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) den zuständigen Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden.