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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 352/1983 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens verlangen.