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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 244/1988 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Die beiden Staaten verzichten auf die in Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Bestätigung des höchsten Beamten der Justizverwaltung des ersuchenden Staates.
(2) Die in Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 Satz 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Übersetzung kann auch von einem gehörig befugten Übersetzer desjenigen Staates beglaubigt werden, in dem die Entscheidung gefällt worden ist.