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Fassungsvergleich zu Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 20.03.1990 · idF BGBl. Nr. 44/1990 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Eröffnung des Konkurses in einem Vertragsstaat übt auf den Gemeinschuldner im anderen Vertragsstaat, was die Einschränkung seiner persönlichen Rechte und seiner Rechte der Berufsausübung anbelangt, die Wirkungen aus, die nach dem Recht des zuletzt genannten Staates für den Fall vorgesehen sind, in dem der Konkurs von einem Gericht dieses Staates eröffnet worden wäre.