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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.1994 · idF BGBl. Nr. 801/1994 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
(zu Artikel 5 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 2 des Zusatzprotokolls)
Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in beiden Staaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.