Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel VI
In den Fällen des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme sind auch die zur Feststellung der Vollstreckbarkeit dienenden Urkunden beizufügen.