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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1996 · idF BGBl. Nr. 745/1995 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI
(1) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung nicht der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.
(2) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Antrages oder einer Ermächtigung zur Strafverfolgung oder einer sonstigen Erklärung des Geschädigten, die nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erforderlich wäre, nicht berührt.