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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (USA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (USA) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 107/1998 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Kosten
Der ersuchte Staat kommt für alle Kosten im Zusammenhang mit der Erledigung des Ersuchens auf, ausgenommen die Gebühren von Sachverständigen, Dolmetscher-, Übersetzungs- und Übertragungskosten sowie die Gebühren und Reisekosten der in den Artikeln 10 und 12 angeführten Personen; diese Gebühren und Kosten werden vom ersuchenden Staat beglichen.