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Fassungsvergleich zu Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 21.10.1957 · idF BGBl. Nr. 268/1957 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Republik Österreich verpflichtet sich, das Darlehen in zwölf Jahresraten gemäß beiliegendem Tilgungsplan zurückzuzahlen. Die erste Zahlung ist vier Jahre nach Auszahlung der Darlehenssumme fällig.
Die Republik Österreich behält sich vor, die Schuld gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach einer Voranzeige von sechs Monaten ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.