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Fassungsvergleich zu Abkommen über deutsche Auslandsschulden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über deutsche Auslandsschulden 1
Art. 6neu
in Kraft ab 20.08.1958 · idF BGBl. Nr. 203/1958 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
Zahlung und Transfer nach dem Abkommen
Die Bundesrepublik Deutschland wird
a) gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen Zahlungen und Transfer für solche Schulden vornehmen, für die sie nach diesen Bestimmungen selber haftet;
b) gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen die Regelung und die Bezahlung von solchen Schulden zulassen, für die eine andere Person als die Bundesrepublik Deutschland haftet, und gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen den Transfer von Zahlungen auf geregelte Schulden vorsehen.