Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 09.06.1962 · idF BGBl. Nr. 191/1962 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschließungen können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.