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Fassungsvergleich zu Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.1964 · idF BGBl. Nr. 260/1964 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Vorschriften für eine beschleunigte Zollabfertigung der Schiffe zu sorgen.