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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Schweiz) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 04.12.1974 · idF BGBl. Nr. 63/1975 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.