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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 451/1975 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Republik Österreich wird gegenüber der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik keine Ansprüche österreichischer Personen mehr vertreten oder unterstützen, die gegenüber der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen im Zusammenhang mit oder als Folge von im Artikel 1 genannten tschechoslowakischen Maßnahmen entstanden sind.