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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens 1
Art. 6neu
in Kraft ab 24.10.1976 · idF BGBl. Nr. 581/1976 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.