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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.1982 · idF BGBl. Nr. 411/1982 Art. 6↗RIS↗
ARTIKEL 6
Einkünfte aus internationalen Transporten
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus internationalen Transportleistungen mit Schiffen und Luftfahrzeugen erzielt, dürfen im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf Einkünfte aus einer Beteiligung an einem Pool oder einer internationalen Betriebsgemeinschaft der Schiffahrt oder Luftfahrt angewendet.