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Fassungsvergleich zu Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.1982 · idF BGBl. Nr. 376/1982 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt der Zollverwaltung des anderen Staates auf Ersuchen Auskünfte,
- ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen und als Belege vorgelegte amtliche Urkunden echt sind;
- ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Staates ausgeführt worden sind, ordnungsgemäß in das letztere Gebiet eingeführt und welchem Zollverfahren sie unterzogen worden sind;
- ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Staates eingeführt worden sind, ordnungsgemäß ausgeführt wurden;
- die ihr zur Verfügung stehen und sich auf einen Warenverkehr beziehen, bei dem der Verdacht besteht, daß Zuwiderhandlungen im Gebiet eines Staates oder beider Staaten begangen wurden.