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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 28.06.1985 · idF BGBl. Nr. 240/1985 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei unaufgefordert und so schnell wie möglich Auskünfte
1. über Umstände, die den Verdacht begründen, daß eine erhebliche Zuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurde oder geplant ist; dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder archäologischer Bedeutung sowie mit Alkohol und Tabakwaren;
2. über die Entdeckung neuer Mittel und Methoden zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen.