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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.1988 · idF BGBl. Nr. 188/1988 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Die Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Republik Österreich.
(2) Die Republik Österreich wird nach vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen des Möglichen die Urkunden übergeben, welche die Ansprüche nach Artikel 1 betreffen.
(3) Zur Durchführung der Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages wird die Deutsche Demokratische Republik im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung der Begehren der österreichischen Interessenten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.