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Fassungsvergleich zu Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 17.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 181/1997 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Zeichnung der Anteile
Jedes Gründungsmitglied zeichnet zum Nennwert die Anzahl Anteile am Grundkapital, die in Anhang A neben seinem Namen aufgeführt sind. Jedes andere Mitglied zeichnet eine vom Rat festgesetzte Anzahl Anteile am Grundkapital zu vom Rat festgelegten Bedingungen, keinesfalls jedoch zu einem Ausgabepreis von weniger als dem Nennwert. Kein Mitglied zeichnet weniger als fünfzig Anteile. Der Rat kann Vorschriften erlassen, nach denen die Mitglieder zusätzliche Anteile des genehmigten Grundkapitals zeichnen dürfen.