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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung 1
Art. 6neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 6↗RIS↗
Nämlichkeitssicherung
Artikel 6
Jede Vertragspartei kann bei der vorübergehenden Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel) verlangen, daß sich deren Nämlichkeit bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung feststellen läßt.