Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Nämlichkeitssicherung
Artikel 6
Jede Vertragspartei kann bei der vorübergehenden Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel) verlangen, daß sich deren Nämlichkeit bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung feststellen läßt.