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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Zollbeschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, auf dem Veranstaltungsgelände vorgenommen.
(2) Jede Vertragspartei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Veranstaltung für eine angemessene Zeitdauer jeweils ein Zollamt einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung und Größe der Veranstaltung für zweckmäßig hält.