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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Jede Vertragspartei ist berechtigt, die vorübergehende Verwendung der in den Anhängen I bis III genannten Fahrzeuge zu verweigern oder die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Fahrzeuge auf dem Gebiet der Vertragspartei Personen gegen Entgelt aufnehmen oder Waren laden, um innerhalb desselben Gebietes die Personen wieder abzusetzen beziehungsweise die Waren wieder auszuladen, auch wenn dies nur gelegentlich geschieht.