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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Wiederausfuhrfrist für im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.